Unsere aktuellen Vereinsstatuten seit 2016
STATUTEN des Vereins "Österreichisch-Griechische Kulturgemeinschaft in Linz" (Auszug) §1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 1. Der Verein führt den Namen „Österreichisch-Griechische Kulturgemeinschaft in Linz". 2. Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet, vorwiegend jedoch auf das Bundesland Oberösterreich. 3. Er ist ein nicht auf Gewinn gerichteter, überparteilicher Verein, der seine Tätigkeit nach dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit im Sinne des §34 ff der Bundesabgabenordnung ausübt. 4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. §2: Zweck des Vereins Der Verein bezweckt 1. die griechische Kultur, Sprache, Musik und Kunst zu wahren und den Österreichern näher zu bringen. 2. die in Oberösterreich lebenden Griechen bei ihrer Integration zu unterstützen. 3. den Kulturaustausch zwischen beiden Ländern und das Verständnis für einander zu fördern. §3: Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes 1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 2. Als ideelle Mittel dienen a) Vorträge, Diskussionen, Literatur- und Musikabende b) gesellige Zusammenkünfte c) Herausgabe einer zweisprachigen Zeitung d) Veranstaltungen zur Förderung der Sitten und Bräuche, insbesondere Tanzveranstaltungen e) Veranstaltungen zum Kennenlernen Oberösterreichs, insbesondere Wandertage oder Besuche von Ausstellungen f) Veranstaltungen zur Vermittlung von griechischer Sprache, Tanz und Gesellschaftsspiele 3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch a) Mitgliedsbeiträge b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen c) Spenden und Sammlungen d) öffentliche Subventionen und sonstige Zuwendungen e) Einnahmen aus Veranstaltungen geselliger Art mit Bewirtung §4: Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. a) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die dem Verein beigetreten sind. b) Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. §5: Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft der unter § 4 lit. a) genannten Personen (ordentliche Mitglieder) beginnt mit der Annahme der ordnungsgemäß ausgefüllten Beitrittserklärung durch den Vereinsvorstand. 2. Die im § 4 lit. b) genannten Personen (außerordentliche Mitglieder) werden durch Beschluss des Vereinsvorstandes aufgenommen. 3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied nach § 4 lit. c) erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. 4. Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen durch den Vereinsvorstand verweigert werden, wenn wesentliche Gründe vorliegen, die mit dem Vereinszweck nicht vereinbar sind. Die Verweigerung ihrer Aufnahme ist der Person binnen zwei Monaten mittels eingeschriebenen Briefes zur Kenntnis zu bringen. §6: Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch * Tod bzw. bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, * freiwilligen Austritt, * Ausschluss, * Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist. 2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres erfolgen und ist vorher dem Vereinsvorstand schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. 3. Die Beendigung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Auslaufen der Dauer der Ehrenmitgliedschaft. 4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vereinsvorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. 5. Das Erlöschen der Mitgliedschaft entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austritt bzw. Ausschluss entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein. §7: Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. 2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, und Ehrenmitgliedern zu. 3. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vereinsvorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 4. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. 5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden. 6. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags befreit. 7. Die Mitglieder können binnen einem Monat nach Kenntnisnahme des Ausschlusses ein Schiedsgericht anrufen. 8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch dem Ansehen und dem Zweck des Vereines Abbruch getan werden könnte. 9. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 10. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge (1. Quartal) in der vom Vereinsvorstand beschlossenen Höhe verpflichtet. 11. Änderungen der Anschrift sind dem Vereinsvorstand umgehend bekannt zu geben.
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